und
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Schlitz
In der Stadt Schlitz (Vogelsbergkreis) mit zurzeit 9.715 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KommBesDAV) nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 27. April 2019.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 1 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.
Zusätzliche Informationen zu der Stelle oder zur Wahl können bei folgender Adresse erfragt werden:
Gemeindewahlleiterin der Stadt Schlitz, Frau Heidrun Stein, Zimmer: E 0.25, An der Kirche 4, 36110 Schlitz, Tel. 06642/970-30.
Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordneten-versammlung am Sonntag, den 28. Oktober 2018 statt, eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, den 11. November 2018.
1. Gemäß § 66 in Verbindung mit § 22 Kommunalwahlordnung wird hiermit
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürger-
meisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen
der §§ 10 bis 13, 41 und § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wähler¬gruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeinde-ordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts, und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalaus-weis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben; die Angabe des Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 31.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde/Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde/Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 20. August 2018
bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Stadt Schlitz, Gemeindewahlleiterin,
An der Kirche 4, Zimmer E.025, 36110 Schlitz, einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen (amtliches Vordruckmuster DW 6) sind einzureichen:
1. Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung). Diese Erklärung muss vollständige Angaben darüber enthalten, ob auf die Bewerberin bzw. den Bewerber Ausschließungs- und Unvereinbarkeitsvorschriften zutreffen (amtliches Vordruckmuster DW 9),
2. Eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin
oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (amtliches Vordruck-
muster DW 10),
3. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (amtliches Vordruckmuster DW 11), nebst Versicherung an Eides statt ( § 12 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz),
4. Sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Magistrates der Stadt Schlitz über ihre Wahlberechtigung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (amtliches Vordruckmuster DW 7)
Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen - Vordrucke für Parteien – eingestellt und können
auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden.
Ausgenommen hiervon ist das Formular DW 7 – Formblatt Unterstützungsunterschrift, das von der
Gemeindewahlleiterin auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei der Wahlleiterin in Papierform angefordert werden.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 20. August 2018 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben wer¬den können.
36110 Schlitz, den 06. Juni 2018
Heidrun Stein, Gemeindewahlleiterin
8. Juni 2018 von Kevin Becker