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Winterdienst


Es ist sicher unmöglich, einen perfekten Winterdienst, sowohl von privater Seite als auch von öffentlicher Seite zu praktizieren.

Bemühen sollten wir uns jedoch um eine richtig verstandene Solidarität, damit wir die eigentlich nicht zu großen Probleme, die durch das „herrliche Weiß“ entstehen, gemeinsam und verständnisvoll bewältigen.

Wir sind sicher, dass wir auf der Basis der nachfolgenden Informationen gut durch den Winter kommen werden und ihm dabei auch seine schönen Seiten abgewinnen können.

Nachstehend einige Erläuterung zur Streupflicht der Anlieger und der Gemeinde.Insbesondere bezüglich der Räumpflicht bei einseitigen Gehwegen gibt es immer wieder Nachfragen:

1. Räum- und Streupflicht der Anlieger

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Gehwege zu reinigen, von Schnee zu räumen und zu streuen. An Straßen ohne Gehweg sollten die Anlieger im eigenen Interesse bzw. zu ihrer eigenen Sicherheit Gehbahnen freihalten.

Verpflichtete

Das Reinigen, Räumen und Streuen obliegt den Eigentümern, Mietern und Pächtern (=Anlieger), die an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen grenzen oder von diesen einen Zugang haben.

Zum Räumen und Streuen verpflichtet ist man auch dann, wenn das Grundstück nicht unmittelbar an die öffentliche Straße, den öffentlichen Weg oder den öffentlichen Platz angrenzt, sondern eine unbebaute städtische Fläche oder ein Graben dazwischen liegt.

Sind mehrere Eigentümer, Mieter und Pächter gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer, Mieter und Pächter der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer, Mieter und Pächter der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.

In Jahren mit geraden Endziffern sind die Eigentümer, Mieter und Pächter der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungeraden Endziffern die auf der gegenüberliegenden Straßenseite, zum Räumen und Streuen verpflichtet.

Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht der Anlieger erstreckt sich auf die Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, auch unbebauter Grundstücke, bei Eckgrundstücken ebenso.

Es ist auf einer solchen Breite zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel ist mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.

Bei Gehwegen an Fahrbahnen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur soweit Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen.Der Schnee darf grundsätzlich nicht auf die Fahrbahnen geschoben werden.  Straßeneinläufe und Straßenrinnen sind nach Eintreten von Tauwetter freizuhalten.

Schneeräumung

Die Gehwege und Gehbahnen müssen bis 7.00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 20.00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.

Bestreuung

Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und Gehbahnen mit Splitt, Sand oder anderen salzfreien Stoffen lückenlos bis 7.00 Uhr bestreut sein. Wenn Schnee- oder Eisglätte tagsüber (bis 20.00 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu streuen.

Bitte beachten Sie:

  • Beim Streuen ist nur abstumpfendes Material (z.B. Sand, Splitt) zugelassen.Asche darf nur verwendet   werden, wenn es dadurch nicht zu übermäßiger Verschmutzung kommt.
  •  Bei Schnee muss vor jedem Streuen gründlich geräumt werden.
  • Sofern ausnahmsweise bei Glatteis oder Eisregen auf Staffeln oder Gefällstrecken nicht auf Salz verzichtet   werden kann, gilt als Faustregel für das Streuen, dass ca. 20 g        (1 Esslöffel) Salz genügen, um 1 m² Eisfläche  aufzutauen. Dies entspricht etwa einer Handvoll Salz auf 2-4 m² Streufläche.

Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

2. Räum- und Streupflicht der Gemeinde

Eine allgemeine Pflicht zum Räumen und Streuen der Stadt besteht nicht. Nach § 10 Abs. 4 Hess. Straßengesetz obliegt es den Städten, lediglich im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneehäufung zu räumen. Weil es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis- und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig so zu erhalten, ist allgemein anerkannt, dass eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen bzw. bei Schneehäufung zu räumen, nicht besteht. Auch besteht keine nächtliche Streupflicht für den Fahrzeugverkehr nach 22.00 Uhr. Innerhalb der geschlossenen Ortslage werden nur die verkehrswichtigen Straßen, Gefällstrecken und gefährlichen Stellen geräumt und gestreut. Nebenstraßen werden nur bei starken Schneefällen, nicht „täglich“ geräumt. Grundlage für das Räumen und Streuen ist der Streuplan, der sich streng an den gesetzlichen Verpflichtungen anlehnt.

Behinderung durch parkende Fahrzeuge

Die Durchführung des Räum- und Streudienstes der Stadt auf den Straßen innerhalb des Ortes wird leider des Öfteren durch parkende Fahrzeuge stark behindert bzw. auf schmalen Straßen sogar ganz unmöglich gemacht.

Es wird deshalb gebeten, an schmalen Straßen, unübersichtlichen, engen Kurven und vor allem auf schmalen Straßenabschnitten bei Schnee- bzw. Eisglätte auch im eigenen Interesse nicht zu parken.

Das Räumfahrzeug der Gemeinde benötigt zum Durchfahren eine freie Straßenbreite von mindestens 3,50 m! 

Um Beachtung wird dringend gebeten!

3. Ein Wort an die Kraftfahrer 

Der Kraftfahrer muss damit rechnen, winterliche Straßenverhältnisse vorzufinden. Er muss deshalb auch mehr denn je sein Fahrzeug und seine Fahrweise an diese geänderten Verhältnisse anpassen. Daher folgende Bitte an Sie:

  •          Rüsten Sie Ihr Fahrzeug wintertauglich aus, insbesondere mit Winterreifen, erforderlichenfalls auch mit                          Schneeketten oder Anfahrhilfen. Es empfiehlt sich auch, Splitt oder Sand zur Beschwerung der angetriebenen              Hinterachse und ggf. zur Glättebekämpfung mitzuführen.
  •          Fahren Sie weit  vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen.
  •          Halten Sie großen Abstand zum Vordermann und vermeiden Sie heftiges Lenken, Bremsen und Beschleunigen.
  •          Ermöglichen Sie den Räum- und Streufahrzeugen freie Durchfahrt.