Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen schafft die Rahmenbedingungen
Für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser sind jedoch die Rahmenbedingungen der Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen zugrunde zu legen, so dass folgende Regelungen gelten:
- Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt
- Veranstaltungen in den Innenräumen der Dorfgemeinschaftshäuser (bis 500 Teilnehmende) sind ohne besondere Genehmigung zulässig
- Es dürfen in geschlossene Räume nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 3 der Coronavirus-Schutzverordnung eingelassen werden (3G-Regelung – Geimpft/Genesen/Getestet; kein Selbsttest)
- Abstands- und Hygienekonzept ist zu erstellen und umzusetzen (Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen / Hygienemaßnahmen zur Infektionsreduzierung, beispielsweise zur Raumnutzung und zur Lüftung / Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen)
- In innenliegenden Bereichen ist eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil zu tragen; (Veranstaltungsregelung nach §§ 16 und 17 der Coronavirus-Schutzverordnung); Ausnahme: bei privaten Feierlichkeiten/Anlässen kann die Maske am Sitzplatz abgenommen werden
- Es ist auf angemessene und regelmäßige Lüftung zu achten
Konkrete Hygienekonzepte sind durch den Veranstaltenden/Nutzenden zu erstellen, die auch für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln verantwortlich sind.
Die Regelungen gelten zunächst bis zum 19. März 2022. Über die danach geltenden Nutzungsbedingungen wird entsprechend informiert.
Schlitz, 04. März 2022
Der Magistrat der Stadt Schlitz
Willy Kreuzer
Erster Stadtrat