Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe
Der Geltungsbereich des regionalen Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain ist unter anderem auf den Vogelsbergkreis ausgeweitet worden.
Durch die Einführung des Handwerkerparkausweises möchte man Handwerkern und vergleichbaren, handwerkstypischen Dienstleistern das Parken in städtischen Gebieten erleichtern und gleichzeitig den Verkehrsfluss verbessern.
Hierbei wird den berechtigten Handwerksbetrieben für die Dauer von Handwerkerarbeiten oder Dienstleistungen die Genehmigung erteilt,
- im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (Zeichen 286/290 StVO),
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO), soweit eine Restfahrbahnbreite von zurzeit mindestens 3,05 m bzw. von mindestens 3,55 m im Falle fehlender Gehwege sichergestellt ist, bei Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Richtlinien gelten diese sinngemäß,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO),
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 2 StVO),
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)
zu parken.
Die o.g. Ausnahmegenehmigungen sind besonders wichtig für Handwerksbetriebe, die häufig mit schwerem Equipment und Materialien unterwegs sind und oft an verschiedenen Baustellen arbeiten müssen.