ausfuhrkennzeichen
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.
AN WEN MUSS ICH MICH WENDEN?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises); soweit kein Wohnsitz im Bundesgebiet besteht, nach dem Aufenthaltsort.
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
WELCHE GEBÜHREN FALLEN AN?
- Für die Entscheidung über die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens: 30,70 Euro zuzüglich 2,60 Euro KBA-Gebühr
- Wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 Euro
- Wenn Klebesiegel verwendet werden: zusätzlich 0,30 Euro pro Stück
Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
WAS SOLLTE ICH NOCH WISSEN?
Einige EU-Mitgliedstaaten tolerieren auch deutsche Kurzzeitkennzeichen. Um Ärger zu vermeiden sollten Sie vor der Nutzung solcher Kennzeichen im Ausland dringend mit der jeweiligen Auslandsvertretung klären, ob dies im jeweiligen Land zulässig ist.