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Die Eheschließung

Heiraten in der Burgenstadt Schlitz

  • Die Stadtverwaltung Schlitz bietet Ihnen attraktive Trauorte:

    Trauzimmer

    Location: Rathaus

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    Gartensaal

    Location: Landesmusikakademie

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    Historischer Festsaal

    Location: Vorderburg

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  • Anmeldung der Eheschließung

    Der erste Schritt auf dem Weg in die Ehe ist die Anmeldung der Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt. Gerne nehmen wir Ihre Anmeldung der Eheschließung entgegen, vorausgesetzt sie haben in Schlitz bzw. im Schlitzerland Ihren Wohnsitz.

    Bitte beachten Sie, dass Sie die Anmeldung der Eheschließung frühstens sechs Monate vor dem Trautermin vornehmen können und die Unterlagen auch nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

    Folgende Unterlagen werden benötigt:

    bei ledigen Partnern:

    • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass
    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister ( Ausstellung am Standesamt des Gebursortes )
    • Meldebescheinigung zur Vorlage beim Standesamt ( Bürgerbüro des Hauptwohnsitzes )

    bei geschiedenen oder verwirtweten Partnern zusätzlich:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweis der Auflösung ( Standesamt Heiratsort )
    • oder Heiratsurkunde der Vorehe und rechtskräftiges Scheidungsurteil des Amtsgerichtes bzw. Vorlage der Sterbeurkunde

    Bitte beachten Sie, dass die Vorlage von urkundlichen Nachweisen je nach Staatsangehörigkeit und Personenstand variieren kann.

  • Unsere Trautermine

    Grundsätzlich finden die Eheschließungen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung statt. Als besonderen Service bietet unser Standesamt auf Wunsch auch Trauungen außerhalb der Sprechzeiten sowie an Samstagen (außer an Sonn- und Feiertagen) an.

    Bitte kontaktieren Sie uns!

  • Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Leistungsbeschreibung

    Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können diese ab dem 1. Oktober 2017 in eine Ehe umwandeln. Die Lebenspartner müssen hierfür gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Haben die Lebenspartner bisher noch keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geführt, können sie im Rahmen der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen.

    Verfahrensablauf

    Die betroffenen Lebenspartner melden die beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beim zuständigen Standesamt an. Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Lebenspartner gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Ist einer der beiden Lebenspartner verhindert, kann er den anderen Lebenspartner schriftlich bevollmächtigen. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Lebenspartners.

    Sind beide aus wichtigem Grund verhindert, können sie die Umwandlung  auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.

    Voraussetzungen

    Die beiden Lebenspartner müssen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und vor einem Standesbeamten gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
    • Wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde: beglaubiger Auszug aus dem (elektronischen Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
    • Wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde: aktuelle Geburtsurkunde

    Wurde die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt begründet, das die Umwandlungserklärung entgegen nehmen soll, ist von den Lebenspartnern zusätzlich eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorzulegen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an, sofern die Eheschließung während der allgemeinen Öffnungszeiten in den Räumen des Standesamts erfolgen soll.  Sofern  die Umwandlungserklärung auf Wunsch der Lebenspartner außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten oder außerhalb der Amtsräume des Standesamts erfolgen soll, fallen Gebühren in Höhe von 63  Euro an (vgl. Nr. 61312 bis 61322 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport).

    Rechtsgrundlage

    • §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3, §§ 14 bis 16, § 17a Personenstandsgesetz
    • §§ 28 f. Personenstandsverordnung
    • § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz
    • §§ 1309, 1353, 1355 Bürgerliches Gesetzbuch
    • Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
  • Wissenwertes zu: